7.2.2. Neben dem Auftragen von Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt zudem Luft aus dem Pneu des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt (vgl. Ziff. 6.4). Durch das Auftragen von Schmierfett auf die Frontscheibenwischer bewirkte der Beschuldigte, dass diese bzw. das Fahrzeug des Privatklägers für eine gewisse Zeit nicht mehr bestimmungsgemäss brauchbar war. Der Privatkläger musste aufgrund der starken Verschmutzung und fehlenden Sicht auf den Pannenstreifen ausweichen, anhalten und die Frontscheibe reinigen.