Liegt ein bloss geringfügiger Schaden vor, greift der privilegierende Tatbestand von Art. 172ter StGB. Das Vergehen der Sachbeschädigung wird zu einer Übertretung herabgestuft und es tritt das Strafantragserfordernis dazu (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 172ter StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die objektive Grenze eines geringen Schadens bei Fr. 300.00 (vgl. anstatt vieler BGE 142 IV 129 E. 3.1).