welcher dem Lenker die normale Sicht nahm, an (vgl. BGE 99 IV 145). Die Minderung der Brauchbarkeit muss bewirken, dass die Sache mindestens vorübergehend nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann. Eine Sachbeschädigung ist zu verneinen, sofern der Zustand innerhalb kurzer Zeit, i.d.R. weniger als einer Viertelstunde, behoben werden kann (vgl. W EISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafgesetz, 4. Auflage 2019, N. 38 zu Art. 144 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB).