diesem Verhalten hat sich der Beschuldigte eventualvorsätzlich der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig gemacht. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Unter Beschädigen fällt auch die Minderung der Funktionsfähigkeit bzw. der Brauchbarkeit einer Sache ohne Substanzeingriff. Selbiges nahm das Bundesgericht für das Kleben eines schwer zu entfernenden Zettels auf die Windschutzscheibe eines Autos, - 14 -