zu Art. 93 SVG). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz des Täters einerseits auf die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und andererseits auf die Schaffung einer Unfallgefahr beziehen. Eventualvorsatz genügt (vgl. SCHENK, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 93 SVG).