7. 7.1. 7.1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt und damit die Gefahr eines Unfalls hervorruft. In objektiver Hinsicht genügt eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung der Betriebssicherheit. Ausschlaggebend ist, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweist und mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr hervorruft (vgl. SCHENK in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 3 ff. zu Art. 93 SVG).