6.3. Im Zusammenhang mit dem Heckscheibenwischer bestehen keine Zweifel daran, dass tatsächlich eine Beschädigung stattfand, zumal die Kantonspolizei DNA-Spuren vom beschädigten Heckscheibenwischer sicherte (vgl. UA act. 57). Auch in diesem Punkt erscheint unwahrscheinlich, dass im selben Zeitraum zwischen dem 2. und 4. Februar 2019 eine vollends unbeteiligte bzw. unbekannte Person den Heckscheibenwischer des Privatklägers beschädigt hat. In Bezug auf das Motiv des Beschuldigten, sich am Fahrzeug des Privatklägers zu schaffen zu machen, kann auf obige Ausführungen zum Ablassen der Luft aus den Winterpneus verwiesen werden (vgl. Ziff. 6.2.2).