5.3.3), erscheint unwahrscheinlich, dass diese von einer vollends unbekannten bzw. unbeteiligten Person verursacht wurden. Demgegenüber hatte der Beschuldigte ein nachvollziehbares Motiv, sich weiter am Fahrzeug des Privatklägers zu schaffen zu machen, zumal sich das bereits schlechte Verhältnis zwischen den Parteien nach den Ereignissen mit dem Schmierfett und der diesbezüglich vom Privatkläger eingereichten Strafanzeige inkl. Hausdurchsuchung weiter angespannt haben dürfte.