112, UA act. 157). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vorfälle, nämlich bloss wenige Wochen nachdem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt das Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Privatklägers aufgetragen hatte (vgl. Ziff. 5.3.3), erscheint unwahrscheinlich, dass diese von einer vollends unbekannten bzw. unbeteiligten Person verursacht wurden.