6.2.2. Der Privatkläger ging offensichtlich davon aus, dass die von ihm vorgefundene Schraube der Grund für die ausgetretene Luft war. Dass die Kantonspolizei Aargau am 5. März 2019 zusätzlich Spuren von der Ventilkappe sicherte, welche in der Folge weder dem Privatkläger noch dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen. Zwar ist offenkundig, dass man sich Schrauben und andere spitzige Fremdkörper in Pneus einfahren kann. Der Privatkläger sagte jedoch wiederholt glaubhaft aus, die Luft sei bereits am Morgen nach der Montage der Winterpneus nicht mehr vorhanden gewesen (vgl. UA act. 112, UA act. 157).