Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass im Anklagesachverhalt auch das wiederholte Ausklappen des Seitenspiegels des Fahrzeugs des Privatklägers zwischen Ende Januar bis Mitte März 2019 erwähnt wird. Diese Handlung stellt weder eine Sachbeschädigung noch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs dar, da die Funktionsweise des einklappbaren Spiegels dadurch nicht beeinträchtigt und dieser somit auch nicht beschädigt wurde. Auf eine strafrechtliche Prüfung wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht verzichtet (vgl. Urteil E. 5).