6. 6.1. Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt weiter vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen dem 2. Februar 2019 und dem 4. Februar 2019 die Luft aus dem Winterpneu des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt. Sowohl vom beschädigten Heckscheibenwischer als auch von der Ventilkappe der hinteren, rechten Felge des Fahrzeugs wurden am 5. März 2019 DNA-Spuren zwecks Abgleich mit der DNA des Privatklägers bzw. des Beschuldigten gesichert (vgl. UA act. 57). Entsprechende Vergleiche des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau fielen bei beiden Parteien negativ aus (vgl. UA act. 58 ff.). Weitere Sachbeweise konnten nicht erhoben werden.