160), unwahrscheinlich, dass sich eine aussenstehende Person plötzlich Zugang zu der Sammelgarage und sodann zum Hobbyraum des Beschuldigten verschafft hat, um das Schmierfett des Beschuldigten zu behändigen und dieses in der Folge auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers aufzutragen. Im Hinblick auf das zerstrittene Verhältnis zwischen den Parteien erscheint demgegenüber durchaus nachvollziehbar, dass es in der Tat der Beschuldigte war, der in der gemeinsamen Sammelgarage und mit seinem eigenen Schmierfett zwischen dem 18. und 21. Januar 2019 die Frontscheibenwischer eingerieben hat.