Probleme habe, sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Selbiges gilt für die Aussage von C., welcher angab, der Privatkläger habe Ärger mit "vielen Leuten", zumal er als dessen Stiefsohn auch ein nachvollziehbares Motiv dafür haben dürfte, den Beschuldigten zu entlasten. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erscheint es auch im Hinblick auf die Aussage des Beschuldigten, dass in 20 Jahren nie etwas aus dem Hobbyraum gestohlen worden sei (vgl. UA act. 160), unwahrscheinlich,