5.3.3. Im Hinblick auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie insbesondere die im Hobbyraum des Beschuldigten aufgefundenen Kartuschen mit Schmierfett, welches mit jenem auf den Frontscheibenwischern des Fahrzeugs des Privatklägers übereinstimmt, bestehen keine vernünftigen Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. Seine Aussagen, welche sich weitgehend darauf beschränken, die Vorwürfe abzustreiten und den Verdacht auf andere, unbekannte Personen zu lenken, mit welchen der Privatkläger mutmasslich - 11 -