Dass sich aus entsprechenden DNA-Analysen keine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten ergab, spricht weder zugunsten noch zu Lasten des Beschuldigten. Vielmehr gab der Beschuldigte selbst an, er habe ein reines Gewissen, da er Fettpressen besitze und somit nicht ins Fett fassen müsse. Ausserdem befand sich in einer der Fettkartuschen ein Pinsel zum Auftragen des Schmierfetts (vgl. UA act. 39, UA act. 68, UA act. 160).