C. habe dies jedoch abgestritten (vgl. UA act. 110). Ebenso ausführlich äusserte er sich zudem dazu, dass im Zeitraum ab Januar 2019 sein rechter Seitenspiegel jeweils frühmorgens umgeklappt gewesen sei. Dies sei immer wieder passiert und ihm sei aufgefallen, dass es jeweils nur dann vorgekommen sei, wenn der Beschuldigte vor ihm die Sammelgarage verlassen habe. In beiden Fällen habe er C. bzw. den Beschuldigten persönlich damit konfrontiert. Danach sei es jeweils zum Streit mit der Frau des Beschuldigten über WhatsApp gekommen (vgl. UA act. 111).