67, UA act 159). Vor diesem Hintergrund sind im Folgenden die Aussagen der Parteien zu würdigen. 5. 5.1. Es ist erstellt und unbestritten, dass im Vorfeld der Geschehnisse auf der Autobahn am 23. Januar 2019 Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers aufgetragen wurde (vgl. UA act. 53 ff., UA act. 161). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Frontscheibe am Morgen des 23. Januar 2019 nach Betätigung der Frontscheibenwischer derart verschmiert wurde, dass der Privatkläger mangels Sicht auf der Autobahn von der Überholspur auf den Pannenstreifen ausweichen und anhalten musste, um die Verschmutzung vor der Weiterfahrt zu beheben (vgl. UA act. 161).