Frau des Beschuldigten, welche jeweils entrüstet reagierte (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 99 ff., UA act. 134 f.) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, war der Ton zwischen den Parteien somit bereits im Vorfeld der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle vom Januar bzw. Februar 2019 "frostig" (vgl. Urteil E. 4.3). Es kann demnach kaum davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien kein Streit bestand, wie der Beschuldigte dies anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Januar 2019 sowie seiner Befragung an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 16. September 2020 ausführte (vgl. UA act. 67, UA act 159).