4. Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger und der Beschuldigte bzw. dessen Familie offensichtlich in einem zerstrittenen Verhältnis stehen. Dies belegen zum einen die Aussagen der Parteien, zum anderen verschiedene Nachrichten-Verläufe über den Kurznachrichtendienst WhatsApp zwischen dem Privatkläger und der Frau des Beschuldigten, in welchen der Privatkläger die Familie des Beschuldigten bzw. dessen Stiefsohn C. verschiedener Handlungen zu seinem Nachteil bezichtigt. Entsprechende Nachrichten des Privatklägers gingen bereits im März und April 2018 an die -9-