3.2. Der Beschuldigte bringt vor, er habe weder Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers aufgetragen, noch habe er Luft aus dessen Pneu gelassen oder dessen Heckscheibenwischer beschädigt. Es lägen keine Beweise gegen ihn vor, welche nicht ebenso auf zahlreiche weitere Personen als mögliche Täterschaft hinweisen würden, zumal der Privatkläger mit diversen Personen im Dorf Ärger habe. Entgegen der Vorinstanz sei deshalb keineswegs erstellt, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl festgehalten zugetragen habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 11 f.).