Der Privatkläger habe in der Folge am 23. Januar 2019 auf der Autobahn im Raum Lenzburg die vom Beschuldigten zuvor verschmierten Frontscheibenwischer betätigt, wodurch sich das Schmierfett über die Frontscheibe verteilt und die Sicht des Privatklägers auf die Fahrbahn massiv eingeschränkt und einen sofortigen Halt auf dem Pannenstreifen nötig gemacht habe. Ebenfalls als erstellt erachtete die Vorinstanz, dass der Beschuldigte aus Ärger über die entsprechende Strafanzeige des Privatklägers zwischen dem 2. Februar 2019 und dem 4. Februar 2019 Luft aus dem Winterpneu des Fahrzeugs des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt