3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB sowie der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 18. Januar 2019 und dem 21. Januar 2019 eine erhebliche Menge an Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Personenwagens des Privatklägers aufgetragen habe.