Die konkreten Details, wie es zu den Vorfällen gekommen ist, mussten in der Anklage nicht zusätzlich ausgeführt werden. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich in seiner Verteidigung entsprechend vorbereiten. Im Übrigen ist die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt auf Grundlage der Akten erstellt ist, Sache der gerichtlichen Beweiswürdigung. -8- Das Akkusationsprinzip wurde nicht verletzt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesen Punkten somit als unbegründet.