2.3. Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, im Zeitraum vom 2. Februar 2019 bis 4. Februar 2019 Luft aus den Pneus des Personenwagens des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt zu haben, sodass dieser habe ersetzt werden müssen und ein Sachschaden von Fr. 250.00 entstanden sei. Die Anklage ist sowohl in Bezug auf den Vorwurf des Ablassens von Luft aus den Pneus als auch der Beschädigung des Heckscheibenwischers genügend konkretisiert. Die konkreten Details, wie es zu den Vorfällen gekommen ist, mussten in der Anklage nicht zusätzlich ausgeführt werden.