Die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl stimme nicht mit den protokollierten Angaben des Privatklägers überein, da von Schrauben die Rede gewesen sei und er anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt habe, er wisse nicht, ob die Luft durch die Schraube oder das Ventil ausgetreten sei. Überdies sei der beschädigte Heckscheibenwischer vom Privatkläger weder in der polizeilichen Einvernahme noch anlässlich -7-