2. 2.1. Der Beschuldigte rügt hinsichtlich der Vorwürfe vom 2. bis 4. Februar 2019 (geringfügige Sachbeschädigung) eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass der Privatkläger jemals das Ablassen von Luft durch Entfernen des Ventils zur Anzeige gebracht habe. Die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl stimme nicht mit den protokollierten Angaben des Privatklägers überein, da von Schrauben die Rede gewesen sei und er anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt habe, er wisse nicht, ob die Luft durch die Schraube oder das Ventil ausgetreten sei.