4.3. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 6. August 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet. 4.4. Mit Berufungsbegründung vom 30. August 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. 4.5. Mit Berufungsantwort vom 2. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, unter Kostenfolge. 4.6. Am 16. September 2021 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. Am 28. September 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch einmal vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: