1.2. Vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, angeblich begangen in der Zeit vom 18. – 21. Januar 2019 in der Sammelgarage […], Meisterschwanden 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung gemäss Honorarnote für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen." -6- 4.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ihren Verzicht auf Nichteintretensantrag und auf Anschlussberufung.