4. Die Zivilklage sei abzuweisen 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB); - der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG). 2. -5-