Rechnungsbetrag CHF 2'735.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die sichergestellten zwei Fettkartuschen gelb und weiss werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Strafbefehls vernichtet. 6. Allfällige Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. -4-