Aufgrund dieses Vorfalles wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung angeordnet um das von ihm verwendete Schmierfett sicherzustellen. Darüber verärgert klappte der Beschuldigte in der Folge im Zeitraum von Ende Januar bis Mitte März wiederholt die Seitenspiegel beim Personenwagen des Zivil- Strafklägers ein. Ferner liess der Beschuldigte im Zeitraum vom 02.02.2019 bis 04.02.2019 Luft aus den Pneus des obgenannten Personenwagens und beschädigte den Heckscheibenwischer, sodass dieser ersetzt werden musste. Es entstand dabei ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 250.00 z.N. des Zivil- und Strafklägers. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: