2. Vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht.