Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.167 (ST.2019.142; StA.2019.578) Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1965, von Bolligen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Imobersteg, […] Gegenstand Mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen den Beschuldigten am 13. August 2019 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: 1. Mehrfache geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- , Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. 2. Vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Begangen und festgestellt: Ort: 5616 Meisterschwanden, […] Zeit: Freitag, 18.01.2019, bis Montag, 21.01.2019 (Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und Sachbeschädigung) Samstag, 02.02.2019, bis Montag, 04.02.2019 (mehrfache Sachbeschädigung) Zivil- und Strafkläger: A., geb. tt.mm.1967, […] Fahrzeug: Personenwagen, Jeep Grand Cherokee CRD, weiss, […] Strafanträge: Mittwoch, 23.01.2019, und Montag, 04.02.2019 Begangen: Der Zivil- und Strafkläger parkierte seinen o.a. Personenwagen im Zeitraum vom 18.01.2019 bis 21.01.2019 in der obgenannten Sammelgarage in Meisterschwanden. In derselben Sammelgarage befindet sich u.a. der Hobbyraum mit diversen Werkzeugen des Beschuldigten, wodurch der Beschuldigte ebenfalls Zugang zu dieser Sammelgarage und den diesbezüglichen Stellplätzen für Fahrzeuge hat. Aufgrund des beendeten freundschaftlichen Verhältnisses des Beschuldigten und des Zivil- und Strafklägers sowie der diesbezüglichen Differenzen begab sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 18.01.2019 bis 21.01.2019 zu dem in der Sammelgarage parkierten Personenwagen des Zivil- und Strafklägers und trug eine erhebliche Menge Schmierfett auf die beiden Frontscheibenwischer des Personenwagens auf. Ohne Kenntnis, dass der Beschuldigte Schmierfett auf seine Frontscheibenwischer aufgetragen hat, lenkte der Zivil- und Strafkläger am 23.01.2019 seinen Personenwagen auf der Autobahn im Raum Lenzburg. Als ein vor ihm fahrendes Fahrzeug die Scheibenwischeranlage betätigte und Flüssigkeit auf seine Frontscheibe gespritzt wurde, betätigte er seine -3- Frontscheibenwischer. Die durch den Beschuldigten eingefetteten Front- scheibenwischer fuhren über die Frontscheibe und hinterliessen eine massive Schmierspur, sodass das komplette Sichtfeld durch die Frontscheibe massiv eingeschränkt war. Der Zivil- und Strafkläger, der dabei seinen Personenwagen mit ca. 120 km/h auf dem Überholstreifen lenkte, musste abbremsen und die Seitenfenster öffnen, wobei er beinahe mit der Mittelplanke kollidierte, bevor er sicher auf dem Pannenstreifen zum Stillstand kam. Aufgrund dieses Vorfalles wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung angeordnet um das von ihm verwendete Schmierfett sicherzustellen. Darüber verärgert klappte der Beschuldigte in der Folge im Zeitraum von Ende Januar bis Mitte März wiederholt die Seitenspiegel beim Personenwagen des Zivil- Strafklägers ein. Ferner liess der Beschuldigte im Zeitraum vom 02.02.2019 bis 04.02.2019 Luft aus den Pneus des obgenannten Personenwagens und beschädigte den Heckscheibenwischer, sodass dieser ersetzt werden musste. Es entstand dabei ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 250.00 z.N. des Zivil- und Strafklägers. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'600.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'100.00 - Polizeikosten CHF 35.00 Rechnungsbetrag CHF 2'735.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die sichergestellten zwei Fettkartuschen gelb und weiss werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Strafbefehls vernichtet. 6. Allfällige Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. -4- 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 19. August 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 16. September 2020 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Befragung des Beschuldigten und des Privatklägers als Auskunftsperson statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Herr B. sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen: 1.1. der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteile von Herrn A., angeblich begangen in der Zeit vom 2.- 4. Februar 2019 in der Sammelgarage […] in Meisterschwanden. 1.2. der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs, angeblich begangen in der Zeit vom 18. – 21. Januar 2019 in der Sammelgarage […] in Meisterschwanden 2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Herrn B. sei eine Entschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB); - der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG). 2. -5- Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 120.00, d.h. CHF 7'200.00, und einer Busse von CHF 1'800.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'235.00 sowie den Auslagen von CHF 53.00, insgesamt CHF 1'288.00, zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'200.00 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet. 3. Das Urteilsdispositiv vom 16. September 2020 wurde dem Beschuldigten am 7. Oktober 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 25. Juni 2021 zugestellt. 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Juli 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Der Berufungsführer sei von folgenden Vorwürfen freizusprechen: 1.1 Mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. – 21. Januar 2019 sowie 2. – 4. Februar 2019 in der Sammelgarage […], Meisterschwanden 1.2. Vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, angeblich begangen in der Zeit vom 18. – 21. Januar 2019 in der Sammelgarage […], Meisterschwanden 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung gemäss Honorarnote für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen." -6- 4.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ihren Verzicht auf Nichteintretensantrag und auf Anschlussberufung. 4.3. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 6. August 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet. 4.4. Mit Berufungsbegründung vom 30. August 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. 4.5. Mit Berufungsantwort vom 2. September 2021 stellte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, unter Kostenfolge. 4.6. Am 16. September 2021 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. Am 28. September 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch einmal vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist somit in allen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt hinsichtlich der Vorwürfe vom 2. bis 4. Februar 2019 (geringfügige Sachbeschädigung) eine Verletzung des Akkusations- prinzips. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass der Privatkläger jemals das Ablassen von Luft durch Entfernen des Ventils zur Anzeige gebracht habe. Die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl stimme nicht mit den protokollierten Angaben des Privatklägers überein, da von Schrauben die Rede gewesen sei und er anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt habe, er wisse nicht, ob die Luft durch die Schraube oder das Ventil ausgetreten sei. Überdies sei der beschädigte Heckscheibenwischer vom Privatkläger weder in der polizeilichen Einvernahme noch anlässlich -7- der Hauptverhandlung erwähnt worden und der mögliche Tatzeitraum im Strafbefehl sei anders wiedergegeben als in der ersten Erwähnung in den Akten. Die Sachverhaltsdarstellung stehe nicht mit der Aktenlage im Einklang (vgl. Berufungsbegründung S. 13). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusations- prinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldi- gungen konfrontiert zu werden (statt vieler: BGE 143 IV 63). Solange der beschuldigten Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1). 2.3. Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, im Zeitraum vom 2. Februar 2019 bis 4. Februar 2019 Luft aus den Pneus des Personenwagens des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt zu haben, sodass dieser habe ersetzt werden müssen und ein Sachschaden von Fr. 250.00 entstanden sei. Die Anklage ist sowohl in Bezug auf den Vorwurf des Ablassens von Luft aus den Pneus als auch der Beschädigung des Heckscheibenwischers genügend konkretisiert. Die konkreten Details, wie es zu den Vorfällen gekommen ist, mussten in der Anklage nicht zusätzlich ausgeführt werden. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich in seiner Verteidigung entsprechend vorbereiten. Im Übrigen ist die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt auf Grundlage der Akten erstellt ist, Sache der gerichtlichen Beweiswürdigung. -8- Das Akkusationsprinzip wurde nicht verletzt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesen Punkten somit als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB sowie der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 18. Januar 2019 und dem 21. Januar 2019 eine erhebliche Menge an Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Personenwagens des Privatklägers aufgetragen habe. Der Privatkläger habe in der Folge am 23. Januar 2019 auf der Autobahn im Raum Lenzburg die vom Beschuldigten zuvor verschmierten Frontscheibenwischer betätigt, wodurch sich das Schmierfett über die Frontscheibe verteilt und die Sicht des Privatklägers auf die Fahrbahn massiv eingeschränkt und einen sofortigen Halt auf dem Pannenstreifen nötig gemacht habe. Ebenfalls als erstellt erachtete die Vorinstanz, dass der Beschuldigte aus Ärger über die entsprechende Strafanzeige des Privatklägers zwischen dem 2. Februar 2019 und dem 4. Februar 2019 Luft aus dem Winterpneu des Fahrzeugs des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt habe, sodass dieser habe ersetzt werden müssen. Insgesamt sei aus diesen Straftaten ein Sachschaden von ca. Fr. 250.00 zum Nachteil des Privatklägers entstanden (vgl. Urteil E. 4.3 f., E 5.4). 3.2. Der Beschuldigte bringt vor, er habe weder Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers aufgetragen, noch habe er Luft aus dessen Pneu gelassen oder dessen Heckscheibenwischer beschädigt. Es lägen keine Beweise gegen ihn vor, welche nicht ebenso auf zahlreiche weitere Personen als mögliche Täterschaft hinweisen würden, zumal der Privatkläger mit diversen Personen im Dorf Ärger habe. Entgegen der Vorinstanz sei deshalb keineswegs erstellt, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl festgehalten zugetragen habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 11 f.). 4. Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger und der Beschuldigte bzw. dessen Familie offensichtlich in einem zerstrittenen Verhältnis stehen. Dies belegen zum einen die Aussagen der Parteien, zum anderen verschiedene Nachrichten-Verläufe über den Kurznachrichtendienst WhatsApp zwischen dem Privatkläger und der Frau des Beschuldigten, in welchen der Privatkläger die Familie des Beschuldigten bzw. dessen Stiefsohn C. verschiedener Handlungen zu seinem Nachteil bezichtigt. Entsprechende Nachrichten des Privatklägers gingen bereits im März und April 2018 an die -9- Frau des Beschuldigten, welche jeweils entrüstet reagierte (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 99 ff., UA act. 134 f.) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, war der Ton zwischen den Parteien somit bereits im Vorfeld der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle vom Januar bzw. Februar 2019 "frostig" (vgl. Urteil E. 4.3). Es kann demnach kaum davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien kein Streit bestand, wie der Beschuldigte dies anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Januar 2019 sowie seiner Befragung an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 16. September 2020 ausführte (vgl. UA act. 67, UA act 159). Vor diesem Hintergrund sind im Folgenden die Aussagen der Parteien zu würdigen. 5. 5.1. Es ist erstellt und unbestritten, dass im Vorfeld der Geschehnisse auf der Autobahn am 23. Januar 2019 Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers aufgetragen wurde (vgl. UA act. 53 ff., UA act. 161). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Frontscheibe am Morgen des 23. Januar 2019 nach Betätigung der Frontscheibenwischer derart verschmiert wurde, dass der Privatkläger mangels Sicht auf der Autobahn von der Überholspur auf den Pannenstreifen ausweichen und anhalten musste, um die Verschmutzung vor der Weiterfahrt zu beheben (vgl. UA act. 161). Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschuldigte war, der im besagten Zeitraum das Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers aufgetragen hat. 5.2. Der Stiefsohn des Beschuldigten, C., wurde am 23. Januar 2019 nach der Hausdurchsuchung des Hobbyraums seitens Kantonspolizei Aargau ebenfalls als Beschuldigter befragt (vgl. UA act. 70 ff.). Dort sagte er aus, sein Stiefvater sei oft in seinem Hobbyraum und habe dort Schmierfett. Er wisse nicht, ob es sein Stiefvater gewesen sei, der das Schmierfett auf die Scheibenwischer aufgetragen habe, er glaube jedoch nicht. Er selbst sei es nicht gewesen (vgl. UA act. 72 f.). Gegenüber C. erging im vorliegenden Verfahren am 28. November 2019 eine Einstellungsverfügung (vgl. UA act. 18.3). Der Beschuldigte wurde ebenfalls nach durchgeführter Hausdurchsuchung am 23. Januar 2019 befragt (vgl. UA act. 65 ff.). Er sagte aus, er habe zuerst nicht gewusst, um was es beim Tatvorwurf gehe. Er habe dann gelesen, dass es um etwas mit Scheibenwischern gehe. Wer das Schmierfett auf die Scheibenwischblätter des Fahrzeugs des Privatklägers aufgetragen habe, wisse er nicht. Davon höre er das erste Mal (vgl. UA act. 67 f.). - 10 - 5.3. 5.3.1. Der Privatkläger äusserte im Zusammenhang mit dem Vorfall mit dem Schmierfett anlässlich sämtlicher Einvernahmen wiederholt seinen Verdacht, es könnte sich beim Täter um den Beschuldigten oder dessen Stiefsohn C. handeln, da es zwischen den Familien schon länger Konfliktpunkte gebe und es auch schon im Vorfeld Probleme mit C. und seinem Fahrzeug gegeben habe (vgl. UA act. 109 f.). Er schilderte ausführlich, dass dieser in der Vergangenheit sein Fahrzeug mit einem Spray verschmutzt habe, als er seinen Parkplatz von seinem habe abtrennen wollen. C. habe dies jedoch abgestritten (vgl. UA act. 110). Ebenso ausführlich äusserte er sich zudem dazu, dass im Zeitraum ab Januar 2019 sein rechter Seitenspiegel jeweils frühmorgens umgeklappt gewesen sei. Dies sei immer wieder passiert und ihm sei aufgefallen, dass es jeweils nur dann vorgekommen sei, wenn der Beschuldigte vor ihm die Sammelgarage verlassen habe. In beiden Fällen habe er C. bzw. den Beschuldigten persönlich damit konfrontiert. Danach sei es jeweils zum Streit mit der Frau des Beschuldigten über WhatsApp gekommen (vgl. UA act. 111). 5.3.2. Der Verdacht des Privatklägers hinsichtlich der Täterschaft wird durch den anlässlich der Durchsuchung des Hobbyraums des Beschuldigten gemachten Fund der Kantonspolizei Aargau gestützt: Aus den entsprechenden Fotodokumentationen ist ersichtlich, dass das Schmierfett in den aufgefundenen Kartuschen augenscheinlich mit jenem auf den Frontscheibenwischern des Fahrzeugs des Beschuldigten übereinstimmt, was bereits die Kantonspolizei Aargau in ihrem Rapport feststellte (vgl. UA act. 51). Dass sich aus entsprechenden DNA-Analysen keine Überein- stimmung mit dem Beschuldigten ergab, spricht weder zugunsten noch zu Lasten des Beschuldigten. Vielmehr gab der Beschuldigte selbst an, er habe ein reines Gewissen, da er Fettpressen besitze und somit nicht ins Fett fassen müsse. Ausserdem befand sich in einer der Fettkartuschen ein Pinsel zum Auftragen des Schmierfetts (vgl. UA act. 39, UA act. 68, UA act. 160). 5.3.3. Im Hinblick auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie insbesondere die im Hobbyraum des Beschuldigten aufgefundenen Kartuschen mit Schmierfett, welches mit jenem auf den Front- scheibenwischern des Fahrzeugs des Privatklägers übereinstimmt, bestehen keine vernünftigen Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. Seine Aussagen, welche sich weitgehend darauf beschränken, die Vorwürfe abzustreiten und den Verdacht auf andere, unbekannte Personen zu lenken, mit welchen der Privatkläger mutmasslich - 11 - Probleme habe, sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Selbiges gilt für die Aussage von C., welcher angab, der Privatkläger habe Ärger mit "vielen Leuten", zumal er als dessen Stiefsohn auch ein nachvollziehbares Motiv dafür haben dürfte, den Beschuldigten zu entlasten. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erscheint es auch im Hinblick auf die Aussage des Beschuldigten, dass in 20 Jahren nie etwas aus dem Hobbyraum gestohlen worden sei (vgl. UA act. 160), unwahrscheinlich, dass sich eine aussenstehende Person plötzlich Zugang zu der Sammelgarage und sodann zum Hobbyraum des Beschuldigten verschafft hat, um das Schmierfett des Beschuldigten zu behändigen und dieses in der Folge auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers aufzutragen. Im Hinblick auf das zerstrittene Verhältnis zwischen den Parteien erscheint demgegenüber durchaus nachvollziehbar, dass es in der Tat der Beschuldigte war, der in der gemeinsamen Sammelgarage und mit seinem eigenen Schmierfett zwischen dem 18. und 21. Januar 2019 die Frontscheibenwischer eingerieben hat. 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt weiter vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen dem 2. Februar 2019 und dem 4. Februar 2019 die Luft aus dem Winterpneu des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt. Sowohl vom beschädigten Heck- scheibenwischer als auch von der Ventilkappe der hinteren, rechten Felge des Fahrzeugs wurden am 5. März 2019 DNA-Spuren zwecks Abgleich mit der DNA des Privatklägers bzw. des Beschuldigten gesichert (vgl. UA act. 57). Entsprechende Vergleiche des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau fielen bei beiden Parteien negativ aus (vgl. UA act. 58 ff.). Weitere Sachbeweise konnten nicht erhoben werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass im Anklagesachverhalt auch das wiederholte Ausklappen des Seitenspiegels des Fahrzeugs des Privatklägers zwischen Ende Januar bis Mitte März 2019 erwähnt wird. Diese Handlung stellt weder eine Sachbeschädigung noch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs dar, da die Funktionsweise des einklappbaren Spiegels dadurch nicht beeinträchtigt und dieser somit auch nicht beschädigt wurde. Auf eine strafrechtliche Prüfung wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht verzichtet (vgl. Urteil E. 5). 6.2. 6.2.1. Hinsichtlich des Ablassens von Luft aus dem Winterpneu des Fahrzeugs machte der Privatkläger anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 23. Januar 2019, der Einvernahme vom 3. Dezember 2019 und der - 12 - Hauptverhandlung vom 16. September 2020 im Wesentlichen überein- stimmende Aussagen über den Vorfall (vgl. UA act. 50 f., UA act. 108, UA act. 112, UA act. 155, UA act. 157). Insbesondere erinnerte er sich daran, dass er die Winterpneus neu montiert und am nächsten Morgen bereits die Warnmeldung erhalten habe, es befinde sich nicht mehr genügend Luft im Pneu. Am 5. Februar 2019 schickte er zudem ein Foto des Winterpneus mit Schraube an die Frau des Beschuldigten (vgl. UA act. 101). 6.2.2. Der Privatkläger ging offensichtlich davon aus, dass die von ihm vorgefundene Schraube der Grund für die ausgetretene Luft war. Dass die Kantonspolizei Aargau am 5. März 2019 zusätzlich Spuren von der Ventilkappe sicherte, welche in der Folge weder dem Privatkläger noch dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen. Zwar ist offenkundig, dass man sich Schrauben und andere spitzige Fremdkörper in Pneus einfahren kann. Der Privatkläger sagte jedoch wiederholt glaubhaft aus, die Luft sei bereits am Morgen nach der Montage der Winterpneus nicht mehr vorhanden gewesen (vgl. UA act. 112, UA act. 157). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vorfälle, nämlich bloss wenige Wochen nachdem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt das Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Privatklägers aufgetragen hatte (vgl. Ziff. 5.3.3), erscheint unwahr- scheinlich, dass diese von einer vollends unbekannten bzw. unbeteiligten Person verursacht wurden. Demgegenüber hatte der Beschuldigte ein nachvollziehbares Motiv, sich weiter am Fahrzeug des Privatklägers zu schaffen zu machen, zumal sich das bereits schlechte Verhältnis zwischen den Parteien nach den Ereignissen mit dem Schmierfett und der diesbezüglich vom Privatkläger eingereichten Strafanzeige inkl. Hausdurchsuchung weiter angespannt haben dürfte. 6.3. Im Zusammenhang mit dem Heckscheibenwischer bestehen keine Zweifel daran, dass tatsächlich eine Beschädigung stattfand, zumal die Kantonspolizei DNA-Spuren vom beschädigten Heckscheibenwischer sicherte (vgl. UA act. 57). Auch in diesem Punkt erscheint unwahr- scheinlich, dass im selben Zeitraum zwischen dem 2. und 4. Februar 2019 eine vollends unbeteiligte bzw. unbekannte Person den Heck- scheibenwischer des Privatklägers beschädigt hat. In Bezug auf das Motiv des Beschuldigten, sich am Fahrzeug des Privatklägers zu schaffen zu machen, kann auf obige Ausführungen zum Ablassen der Luft aus den Winterpneus verwiesen werden (vgl. Ziff. 6.2.2). 6.4. Nach obiger Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte behändigte zwischen dem 18. Januar 2019 und dem 21. Januar 2019 Schmierfett aus seinem Hobbyraum in der Sammelgarage - 13 - in Meisterschwanden und trug dies in der Folge auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers auf. Des Weiteren beschädigte der Beschuldigte zwischen dem 2. Februar 2019 und dem 4. Februar 2019 den Heckscheibenwischer und liess die Luft aus dem Winterpneu des Fahrzeugs des Privatklägers. Eine andere Täterschaft als die des Beschuldigten ist nicht ersichtlich und erscheint ausgeschlossen. 7. 7.1. 7.1.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt und damit die Gefahr eines Unfalls hervorruft. In objektiver Hinsicht genügt eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung der Betriebssicherheit. Ausschlaggebend ist, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweist und mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr hervorruft (vgl. SCHENK in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 3 ff. zu Art. 93 SVG). In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz des Täters einerseits auf die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit und andererseits auf die Schaffung einer Unfallgefahr beziehen. Eventualvorsatz genügt (vgl. SCHENK, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 93 SVG). 7.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt behändigte der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 18. Januar 2019 und dem 21. Januar 2019 das sich in seinem Hobbyraum in der Sammelgarage […] in Meisterschwanden befindende Schmierfett und schmierte es in der Folge wissentlich und willentlich auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers, welches in derselben Sammelgarage geparkt war (vgl. Ziff. 6.4). Dabei nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, dass sich selbiges Schmierfett während der Fahrt durch Betätigen der Frontscheibenwischer über die Frontscheibe des Fahrzeugs verteilen und die Sicht auf die Fahrbahn massiv einschränken und dies zu einem Verkehrsunfall führen könnte. Mit diesem Verhalten hat sich der Beschuldigte eventualvorsätzlich der Beein- trächtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig gemacht. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Unter Beschädigen fällt auch die Minderung der Funktionsfähigkeit bzw. der Brauchbarkeit einer Sache ohne Substanzeingriff. Selbiges nahm das Bundesgericht für das Kleben eines schwer zu entfernenden Zettels auf die Windschutzscheibe eines Autos, - 14 - welcher dem Lenker die normale Sicht nahm, an (vgl. BGE 99 IV 145). Die Minderung der Brauchbarkeit muss bewirken, dass die Sache mindestens vorübergehend nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann. Eine Sachbeschädigung ist zu verneinen, sofern der Zustand innerhalb kurzer Zeit, i.d.R. weniger als einer Viertelstunde, behoben werden kann (vgl. W EISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafgesetz, 4. Auflage 2019, N. 38 zu Art. 144 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert die Sachbe- schädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). Liegt ein bloss geringfügiger Schaden vor, greift der privilegierende Tatbestand von Art. 172ter StGB. Das Vergehen der Sachbeschädigung wird zu einer Übertretung herabgestuft und es tritt das Strafantrags- erfordernis dazu (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 172ter StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die objektive Grenze eines geringen Schadens bei Fr. 300.00 (vgl. anstatt vieler BGE 142 IV 129 E. 3.1). 7.2.2. Neben dem Auftragen von Schmierfett auf die Frontscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers hat der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt zudem Luft aus dem Pneu des Privatklägers gelassen und dessen Heckscheibenwischer beschädigt (vgl. Ziff. 6.4). Durch das Auftragen von Schmierfett auf die Frontscheibenwischer bewirkte der Beschuldigte, dass diese bzw. das Fahrzeug des Privatklägers für eine gewisse Zeit nicht mehr bestimmungsgemäss brauchbar war. Der Privatkläger musste aufgrund der starken Verschmutzung und fehlenden Sicht auf den Pannenstreifen ausweichen, anhalten und die Frontscheibe reinigen. Die Entfernung des Schmierfetts von den Frontscheibenwischern dürfte ausserdem mit einem nicht mehr nur geringfügigen Aufwand verbunden gewesen sein, was einer Minderung der Brauchbarkeit gleichkommt und somit eine Sachbeschädigung darstellt. Durch die fehlende Luft im Winterpneu konnte der Privatkläger zudem sein Fahrzeug mindestens vorübergehend nicht bestimmungsgemäss nutzen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte den Heckscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers beschädigt, sodass dieser völlig unbrauchbar wurde und ersetzt werden musste. Der Privatkläger hat einen Sachschaden von gesamthaft Fr. 250.00 angegeben (vgl. Anklageschrift). Da dieser Betrag in jedem Fall im Rahmen der Geringfügigkeit von Fr. 300.00 liegt, hat der Beschuldigte sich der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. - 15 - Art. 29 SVG sowie der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB schuldig gesprochen und zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 120.00, d.h. Fr. 7'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Urteil E. 6.7). 8.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vorliegend bestätigt. Selbiges gilt für die vorinstanzliche Strafzumessung (vgl. Urteil E. 6.1 ff.), welche sich allerdings als eher mild erweist. Es ist anzumerken, dass der Beschuldigte durch seine Handlung eine erhebliche Unfallgefahr nicht nur für den Privatkläger, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, wie dies bereits die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Tatkomponente in Bezug auf die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs ausgeführt hat (vgl. Urteil E. 6.5). Nach Ansicht des Obergerichts fällt die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen angesichts des Verschuldens des Beschuldigten eher mild aus. Aufgrund des Verbots der Reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei 60 Tagessätzen und weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Mit der Vorinstanz ist die Geldstrafe demnach auf 60 Tagessätze à Fr. 120.00, insgesamt somit Fr. 7'200.00, anzusetzen und eine Busse von Fr. 300.00 für die Übertretungen (vgl. Urteil E. 8) auszusprechen. Weiter ist eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 auszusprechen (vgl. dazu Urteil E. 8). Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse von insgesamt Fr. 1'800.00 ist zudem eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen anzusetzen. 8.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass dem Beschuldigten – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Vorstrafenlosigkeit und seinen geordneten Lebensverhältnissen – keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Es ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil E. 7.2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 7.3). 9. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB sowie der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig - 16 - gesprochen. Seine Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Nach diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 10. 10.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Änderung. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'288.00 sowie die Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 11. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens selber. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: - der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG - der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. total Fr. 7'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'800.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'500.00, Über- tretungsbusse Fr. 300.00) verurteilt. - 17 - Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1’664.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 164.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'485.00, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'235.00, Auslagen von Fr. 53.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 15. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch