6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 23 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'465.20 auszurichten. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Philipp Müller, selber zu tragen.