5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und zur anderen Hälfte, d.h. mit Fr. 3'000.00, der Privatklägerin A.L. auferlegt und aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'600.00 auszurichten.