2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 auszurichten. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin A.L. wird abgewiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellten Kleidungsstücke sind der Privatklägerin A.L. herauszugeben. Werden diese nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, so hat die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen zu treffen.