6.4.4. Die der unentgeltlichen Vertreterin zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist unangefochten geblieben, weshalb ihr eine Entschädigung von Fr. 7'317.70 aus der Staatskasse auszurichten ist. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.