Eine Entschädigung des Beschuldigten betreffend seine Aufwendungen für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Philipp Müller, für die Zeit vom 8. Juni 2020 (UA act. 497) bis 12. Februar 2021 (GA act. 17), fällt vorliegend ausser Betracht, nachdem sich die Bemühungen des freigewählten Verteidigers – aufgrund der bereits vorliegenden amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Einsetzung von Rechtsanwalt Fricker als amtlicher Verteidiger am 23. Mai 2020; vgl. UA act. 491) – nicht als notwendig erweisen.