6.4.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 14'465.20 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint hoch. Diese ist mit Berufung jedoch nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten.