Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG hat die Privatklägerin die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im Berufungsverfahren nicht zurückzuerstatten, da es nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Freispruch gekommen ist (BGE 143 IV 154 Regeste). 6.4. 6.4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). - 21 -