6.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren gestützt auf ihre Kostennote vom 14. Februar 2022, jedoch ohne den auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Aufwand sowie den – aufgrund ihrer krankheitsbedingten Dispensation von der Berufungsverhandlung – geschätzten Aufwand von insgesamt 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Hin- und Rückreise mit gerundet Fr. 1'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen.