6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 4'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht sodann – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5).