Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen Hälfte der unterliegenden Privatklägerin, die sich aktiv am Berufungsverfahren beteiligt und die Abweisung der Berufung beantragt hat, aufzuerlegen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihr dieser Betrag einstweilen vorzumerken.