Der Beschuldigte befand sich vom 23. Mai 2020 (UA act. 28) bis 26. Juni 2020 (UA act. 150; 172; 279) und somit während insgesamt 35 Tagen in Untersuchungshaft. Aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor. Es ist ihm deshalb eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zuzusprechen. 4. Nachdem der Beschuldigte vorliegend von Schuld und Strafe freigesprochen wird, sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 5. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).