2.4.8. In Würdigung der gesamten Umstände bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Der Beschuldigte ist deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine Berufung erweist sich damit als begründet. - 19 -