Handlungen gegen den Willen von A.L. stattgefunden haben. Sodann konnte er auch für das Obergericht nachvollziehbare Gründe dafür angeben, weshalb A.L. ihn fälschlicherweise einer versuchten Vergewaltigung resp. einer sexuellen Nötigung anschuldigen sollte. So gab er an, er vermute, dass A.L. ihn aus Rachegründen, weil sie Geld gebraucht und deshalb bei ihm habe arbeiten wollen und nun wütend auf ihn sei, bei der Polizei angezeigt habe (UA act. 348; 352).