Dieses Verhalten erweckt den Anschein, als hätte der Beschuldigte etwas zu verbergen gehabt. Seine dafür vorgebrachte Erklärung, wonach er sich einerseits zuerst geschämt habe, so offen über die sexuellen Handlungen zu reden (UA act. 373) und andererseits nicht gewollt habe, dass seine Frau von der ganzen Sache erfahre (UA act. 390; GA act. 40), erscheint nachvollziehbar. Es könnte sich dabei aber genauso gut um eine Verteidigungsstrategie gehandelt haben. Immerhin sah sich der Beschuldigte mit dem Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung sowie einer sexuellen Nötigung konfrontiert. Sein Aussageverhalten lässt daher für sich alleine jedenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, ob die sexuellen