2.4.7. Der Tatvorwurf lässt sich sodann auch anhand der bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht erstellen. Zwar mutet es auf den ersten Blick seltsam an, dass er an seinen beiden ersten Einvernahmen angegeben hat, dass es zu keinem sexuellen Kontakt mit A.L. gekommen sei (UA act. 349 f.; 361 f.) und erst anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 11. Juni 2020 eingestanden hat, dass es – mit dem Einverständnis von A.L. – zu den durch ihn eingestandenen sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 373). Dieses Verhalten erweckt den Anschein, als hätte der Beschuldigte etwas zu verbergen gehabt.