2.4.6. Insgesamt ist in Würdigung der Aussagen von A.L. – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3) – nicht ausgeschlossen, dass diese ihre die versuchte Vergewaltigung resp. sexuelle Nötigung betreffenden Aussagen ohne realen Erlebnishintergrund gemacht hat. Die Annahme, dass ihre Aussagen gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese) lässt sich vorliegend nicht umstossen. Zusammenfassend lässt sich somit nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen von A.L. erfolgt sind.